vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1968

§ 5. Bewilligung von Vorarbeiten

(1) Die Behörde ist zu ermächtigen, eine vorübergehende Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage zu bewilligen. Dabei ist auf etwaige Rechte der Landesverteidigung Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Vorarbeiten sind unter tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Gesetzesnummer

10006275

Dokumentnummer

NOR12069172

alte Dokumentnummer

N5196825484L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)