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§ 5 Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.1988

§ 5.

(1) Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch:

  1. 1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse,
  2. 2. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.

(2) Der Bund hat dem Fonds einmalig 25 Millionen Schilling zuzuwenden. Die Überweisung dieser Bundesmittel an den Fonds hat nach Bedarf zu erfolgen. Sofern der im Bundesvoranschlag 1988, BGBl. Nr. 1/1988, beim Voranschlagsansatz 1/15158 vorgesehene Betrag in Höhe von 50 Millionen Schilling für Maßnahmen im Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes durch Zahlungen nicht in Anspruch genommen wurde, ist der nicht in Anspruch genommene Betrag dem Fonds zu überweisen.

(3) Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Schlagworte

Steuer, Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018

Gesetzesnummer

10004549

Dokumentnummer

NOR12049437

alte Dokumentnummer

N3198810128A

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