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§ 5 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2024

Fördercalls, Fördermittel und Fördersätze

§ 5.

Für das Jahr 2024 werden die Zeitfenster, in denen Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingebracht werden können (Fördercalls), die bei einem Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel und die für den jeweiligen Fördercall geltenden fixen bzw. höchstzulässigen Fördersätze wie folgt festgelegt:

Technologie

Fördercalls

Fördermittel

Fördersätze[EUR/kW] für brennwertbezogene Leistung

Umrüstung bestehender Biogasanlagen

02.09.2024 –25.11.2024

15 Mio. Euro

349

Neuerrichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas

Vergärung

02.09.2024 –25.11.2024

25 Mio. Euro

1.203

Gasifikation

1.298

     

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

20012612

Dokumentnummer

NOR40262532

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