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§ 5 Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2014

Vornahme der Kontrollen erster Stufe

§ 5

Die AMA teilt dem Antragsteller binnen zweier Arbeitstage nach Eingang der Meldung mit, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Vor-Ort-Kontrolle stattfindet.

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