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§ 5 Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2011

Annahme der Meldung

§ 5

Die AMA teilt dem Antragsteller binnen eines Arbeitstages nach Eingang der Meldung mit, ob eine Vor-Ort-Kontrolle stattfindet oder die Erzeugnisse vernichtet werden können.

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