§ 5.
Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterwochenstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10010018
Dokumentnummer
NOR12126376
alte Dokumentnummer
N7199657910J
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