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§ 5 DMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

ÜR: Artikel II Abs. 6, BGBl. I Nr. 170/1999

Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen

Denkmalschutzaufhebungsverfahren

§ 5.

(1) Die Zerstörung oder Veränderung eines geschützten Denkmals ist vom Bundesdenkmalamt nur zu bewilligen, wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgebrachten und nachgewiesenen Gründe das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung überwiegen.

(2) Im Antrag sind die beabsichtigte Veränderung durch Pläne, Konzepte und andere, der jeweiligen Maßnahme angemessene Mittel eindeutig zu beschreiben und die für die Veränderung sprechenden Gründe darzulegen.

(2a) Im Rahmen seiner Abwägung ist vom Bundesdenkmalamt insbesondere zu berücksichtigen, ob die Maßnahmen

  1. 1. in den Bestand (die Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung des Denkmals eingreifen,
  2. 2. der langfristigen statischen, bauhistorischen, konservatorischen und restauratorischen oder sonstigen substanziellen Sicherung des Denkmals dienen,
  3. 3. nach aktuellen konservatorisch–restauratorischen sowie handwerklichen Qualitätskriterien ausgeführt werden sowie dem Denkmal entsprechend konzipiert und angewendet werden,
  4. 4. die Umsetzung angemessener Nutzungsanforderungen, einschließlich wirtschaftlicher Interessen und der Barrierefreiheit von Gebäuden, ermöglichen,
  5. 5. der ökologischen Nachhaltigkeit, insbesondere der Verbesserung der Energieeffizienz oder der nachhaltigen Energiegewinnung, dienen,
  6. 6. zeitlich befristet und ohne relevanten Eingriff in den Bestand (die Substanz) reversibel sind.

(2b) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Paragrafen ist dem Antrag auf Veränderung eines dem Gottesdienst gewidmeten Denkmals (samt zugehöriger Nebenobjekte) einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einschließlich ihrer Einrichtungen auf jeden Fall so weit stattzugeben, als die Veränderung für die Abhaltung des Gottesdienstes und der Teilnahme der Gläubigen daran nach den allgemein angewandten liturgischen Vorschriften der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft notwendig ist. Als notwendig gelten jedenfalls alle Vorschriften, die den Gläubigen die regelmäßige Teilnahme am Gottesdienst in ausreichendem Maße und in zumutbarer, würdiger Weise ermöglicht. Art und Umfang der Notwendigkeit ist durch eine von der zuständigen Oberbehörde der betreffenden Kirche oder der Religionsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen.

(3) Detailmaßnahmen, über die erst im Zuge der Durchführung der Arbeiten entschieden wird, sind im bewilligenden Bescheid einer ergänzenden Festlegung vorzubehalten.

(4) Regelmäßig wiederkehrende oder sonst längerfristig vorhersehbare Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen an unbeweglichen Denkmalen können im Rahmen eines mehrjährigen, maximal sechs Jahre umfassenden Denkmalpflegeplanes bewilligt werden.

(5) Die Zerstörung eines geschützten Denkmals ist nur zu bewilligen, wenn

  1. 1. die weitere Erhaltung aus technischen, statischen oder sonstigen substanziellen Gründen ausgeschlossen ist,
  2. 2. die weitere Erhaltung wirtschaftlich unzumutbar ist,
  3. 3. vom Denkmal eine anders nicht abwendbare Gefahr für Leib und Leben ausgeht, oder
  4. 4. dies aus anderen, deutlich überwiegenden öffentlichen Interessen geboten ist.

(6) Eine Bewilligung zur Zerstörung oder Veränderung erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Jahren tatsächlich Gebrauch gemacht wurde. Verlängerungen bis zu insgesamt weiteren zwei Jahren sind auf Antrag möglich, wenn die Verzögerung durch andere behördliche Verfahren verursacht wird oder wurde.

(7) Geschützte Denkmale, die etwa durch Unglücksfälle, einen zeitbedingten und nicht aufhaltbaren Verfall oder widerrechtliche Veränderungen soweit ihre Bedeutung verloren haben, dass ihre Erhaltung nicht mehr im öffentlichen Interesse gelegen ist und die nicht wiederhergestellt werden können (§ 36), sind von Amts wegen oder über Antrag (§ 26 Abs. 2) durch Bescheid aus dem Denkmalschutz zu entlassen. Von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist das Zutreffen der für die Denkmalschutzaufhebung geltend gemachten Gründe nachzuweisen, soweit diese nicht offenkundig sind.

(8) Werden durch Verfahren, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften in Form von Verfahrenskonzentrationen durchgeführt werden, Objekte, die unter Denkmalschutz stehen, in einer Weise betroffen, dass Genehmigungen nach diesem Bundesgesetz erforderlich wären, so sind den Verfahren Sachverständige beizuziehen, die vom Bundesdenkmalamt nominiert werden, es sei denn, das Bundesdenkmalamt verzichtet auf eine Nominierung oder gibt innerhalb einer zu setzenden, eine Woche nicht unterschreitenden Frist keine Nominierung ab. Dem Bundesdenkmalamt kommt in diesen Verfahren Parteistellung sowie das Recht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu erheben, zu.

ÜR: Artikel II Abs. 6, BGBl. I Nr. 170/1999

Schlagworte

Parkanlage, Instandhaltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261016

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