Plenum
§ 5.
(1) Der Vorsitzende beruft einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung alle Ständigen Mitglieder zum Plenum ein.
(2) Das Plenum ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Ständigen Mitglieder und der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Ist trotz ordnungsgemäßer Ladung weniger als ein Drittel der Ständigen Mitglieder anwesend, ist das Plenum eine viertel Stunde nach dem festgelegten Sitzungsbeginn beschlussfähig. Das Plenum beschließt mit absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen.
(3) Das Plenum beschließt den jährlichen Tätigkeitsbericht und den jährlichen Wahrnehmungsbericht.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Gesetzesnummer
20003078
Dokumentnummer
NOR40048029
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