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§ 5 DBA-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Sonstige Regeln für die Aufstellung

§ 5

Bei der Aufstellung jener Druckbehälter, welche eine in den technischen Regeln der §§ 3 und 4 nicht abschließend behandelte und nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Gefährdung erwarten lassen, sind von der Behörde zusätzliche Maßnahmen zur Verminderung des Risikos dieser Gefährdung vorzusehen.

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