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§ 5 DAC Verordnung Weinviertel“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.2.2010

§ 5.

Qualitätswein aus dem Weinviertel bis einschließlich des Jahrganges 2003 darf weiterhin unter Einhaltung der vor dem Jahr 2003 gültigen bezeichnungsrechtlichen Regeln in Verkehr gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017

Gesetzesnummer

20006693

Dokumentnummer

NOR40115909

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