§ 5.
Weine mit der Bezeichnung „Wachau“ dürfen bis einschließlich des Jahrgangs 2019 weiterhin unter Einhaltung der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20011163
Dokumentnummer
NOR40223098
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