§ 5 DAC-Verordnung Wachau“

Alte FassungIn Kraft seit 06.5.2020

§ 5.

Weine mit der Bezeichnung „Wachau“ dürfen bis einschließlich des Jahrgangs 2019 weiterhin unter Einhaltung der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20011163

Dokumentnummer

NOR40223098

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