Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 5.
Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 4 überdies nur dann übernehmen, wenn die Chemie Linz Aktiengesellschaft die verbindliche Erklärung abgibt, daß
- a) dem Bundesministerium für Finanzen die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung der bundesverbürgten Kredite und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Chemie Linz Aktiengesellschaft gewährleistet wird,
- b) sie dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit der bundesverbürgten Kredite den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses vorlegen wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026
Gesetzesnummer
10004241
Dokumentnummer
NOR12046461
alte Dokumentnummer
N3197617141S
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