2. Abschnitt
Pflichten für Einführer oder indirekte Zollvertreter in der Übergangsphase Berichtspflichten
§ 5.
(1) Jeder Einführer oder indirekte Zollvertreter, der Waren nach Anhang I CBAM-VO mit Ursprung in einem Drittland, ausgenommen jene Drittländer und Gebiete nach Anhang III CBAM-VO, in das Zollgebiet der Union einführt, unterliegt den Berichtspflichten gemäß der CBAM-VO.
(2) In der Übergangsphase sind die Berichtspflichten gemäß Kapitel X der CBAM-VO in Verbindung mit den Bestimmungen der dazugehörigen Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 in Bezug auf die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten für die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 228 vom 15.09.2023 S. 94 (im Folgenden: CBAM-DVO) anzuwenden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Verfahrens der Berichtspflichten durch die zuständige Behörde näher regeln.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Gesetzesnummer
20012488
Dokumentnummer
NOR40259322
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