Entschädigungsverfahren
§ 5.
(1) Der Anspruch auf Entschädigung ist bis einschließlich 31. Dezember 2033 bei dem im § 3 Abs. 1 genannten Gericht geltend zu machen. Der Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin des Landesgerichts setzt die Höhe der Entschädigung mit Beschluss fest.
(2) Antragsberechtigt sind die im § 4 Abs. 1 genannten Personen. Der bzw. die Verurteilte kann einen Antrag auf Aufhebung mit einem Antrag auf Entschädigung verbinden.
(3) Für die Gewährung einer Entschädigung nach § 4 Abs. 2 Z 1 lit. a ist eine Ausfertigung des nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 aufgehobenen Urteils oder eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 3 Abs. 1 dritter Satz vorzulegen. Für die Gewährung einer Entschädigung nach § 4 Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2 oder Z 3 muss der Antragsteller bzw. die Antragstellerin das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen bescheinigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
20012452
Dokumentnummer
NOR40258153
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)