2. Abschnitt
Energieausweis
Inhalt und Form
§ 5
(1) Inhalt und Form des Energieausweises ergeben sich aus der Anlage B.
(2) Dem Energieausweis ist eine Effizienzskala für die grafische Darstellung des spezifischen Heizwärmebedarfs gemäß Pkt 8 und der jeweils ersten Seite der Energieausweismuster des Anhangs A der Richtlinie 6 des Österreichischen Institutes für Bautechnik vom April 2007 anzuschließen.
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