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§ 5 Bootbauer-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5

(1) Die Prüfung hat die Herstellung eines der nachfolgend angeführten Bootsteile nach Angabe zu umfassen:

  1. 1. Einlaminieren einer Schottwand,
  2. 2. Herstellen eines laminierten Teils aus faserverstärktem Kunststoff,
  3. 3. Stevenverbindung einschließlich Ausarbeiten des Stevens mit Sponung,
  4. 4. Schwertkasten für Segelboot,
  5. 5. Spiegel mit Schmiege und Knie,
  6. 6. Ruderpinne mit Rudertasche,
  7. 7. Anfertigen eines Riemens oder Skulls.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte Arbeitsweise,
  2. 2. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
  3. 3. Ebenflächigkeit,
  4. 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  5. 5. richtiger Einsatz von Materialien.

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