3. Abschnitt
Errichtung und Führung der Berufsschulen
Bewilligung für die Errichtung der Berufsschulen
§ 5
Die Errichtung einer Berufsschule (Berufsschulklasse) bedarf der Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im § 4 vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind.
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