§ 5 BerufSchOG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.1995

3. Abschnitt

Errichtung und Führung der Berufsschulen

Bewilligung für die Errichtung der Berufsschulen

§ 5

Die Errichtung einer Berufsschule (Berufsschulklasse) bedarf der Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im § 4 vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind.

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