vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 BerufSchOG 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

3. Abschnitt

Errichtung und Führung der Berufsschulen

Bewilligung für die Errichtung der Berufsschulen

§ 5

Die Errichtung einer Berufsschule (Berufsschulklasse) bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters zu erteilen, wenn die im § 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

04.09.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte