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§ 5 Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.2024

zum Anwendungszeitraum vgl. § 7 Abs. 1

Anrechnung von Zeiten einer Unterrichts- bzw. Lehrtätigkeit

§ 5.

(1) Zeiten einer Unterrichtstätigkeit oder Lehrtätigkeit als ausgebildete Lehrperson

  1. 1. im Rahmen eines Lehrpersonenvermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sowie
  2. 2. an einer Pädagogischen Hochschule

sind im Ausmaß von bis zu zwölf Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.

(2) Zeiten einer Lehrtätigkeit an einer Universität oder Fachhochschule sind im Ausmaß von bis zu acht Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.

(3) Zeiten einer Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Erwachsenenbildung sind im Ausmaß von bis zu sechs Jahren, davon Zeiten außerhalb des zu unterrichtenden Fachgebietes im Umfang von bis zu drei Jahren, als Vordienstzeit anzurechnen.

Schlagworte

Lehrpersonenaustauschprogramm, Unterrichtstätigkeit, Lehrpersonenvermittlungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024

Gesetzesnummer

20012539

Dokumentnummer

NOR40260571

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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