Inkrafttreten
§ 5.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf die Einhebung der im Voraus zu leistenden Beiträge gemäß § 126 BaSAG im Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Gesetzesnummer
20009338
Dokumentnummer
NOR40175898
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