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Art. 2 § 5 BEinstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 111/1979, Art. II, BGBl. Nr. 360/1982 BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Erfüllung der Beschäftigungspflicht

§ 5.

(1) Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.

(2) Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten ihrer Zahl angerechnet:

  1. a) Blinde;
  2. b) die im Abs. 1 angeführten Behinderten vor Vollendung des 19. Lebensjahres;
  3. c) die im Abs. 1 angeführten Behinderten über den in lit. b angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses;
  4. d) die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 vH beträgt;
  5. e) die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres;
  6. f) die im Abs. 1 angeführten Behinderten, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind.

(3) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, sind auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des 19. und nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit dem Doppelten ihrer Zahl.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 567/1985)

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 111/1979, Art. II, BGBl. Nr. 360/1982

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12096100

alte Dokumentnummer

N6197011526A