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§ 5 Beförderungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Wirksamwerden der Maßnahmen

§ 5

Soweit die Dienstbehörde oder der Vertreter des Dienstgebers nicht ausdrücklich anders entscheidet, werden Maßnahmen jeweils mit 1. Jänner sowie 1. Juli eines jeden Jahres wirksam, und zwar jeweils zu jenem Termin, der auf die Vollendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Zeiträume folgt. Die Zeiträume gelten auch dann als vollendet, wenn sie noch vor dem 1. April bzw 1. Oktober enden, der diesem Termin folgt.

10.12.2021

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