§ 5 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1978

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5.

Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

  1. 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
  2. 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

10006619

Dokumentnummer

NOR12072007

alte Dokumentnummer

N51978159630

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