§ 5 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen sowie der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5.

Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind

  1. 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
  2. 2. die dem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
  4. 4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 für das Entfallen des kaufmännisch-rechtskundlichen Teiles der mündlichen Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006592

Dokumentnummer

NOR12071830

alte Dokumentnummer

N5197811125Q

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