Drucker, eingeschränkt auf den Tiefdruck
§ 5.
Die Befähigung für das auf den Tiefdruck eingeschränkte gebundene Gewerbe der Drucker kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse
- a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hochdrucker, Kupferdrucker oder Tiefdruckformenhersteller,
- b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Kupferdruck, im Tiefdruck oder in der Tiefdruckformenherstellung und
- c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006538
Dokumentnummer
NOR12071496
alte Dokumentnummer
N5197711099Q
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