§ 5 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

Drucker, eingeschränkt auf den Tiefdruck

§ 5.

Die Befähigung für das auf den Tiefdruck eingeschränkte gebundene Gewerbe der Drucker kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

  1. a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hochdrucker, Kupferdrucker oder Tiefdruckformenhersteller,
  2. b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Kupferdruck, im Tiefdruck oder in der Tiefdruckformenherstellung und
  3. c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006538

Dokumentnummer

NOR12071496

alte Dokumentnummer

N5197711099Q

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