Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2
§ 5.
(1) Zur Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2 ist zuzulassen, wer
- 1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, Forst- und Holzwirtschaft oder Landwirtschaft an einer inländischen Universität
- und
- b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
- 2. a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt der Fachrichtung Technische Chemie, Biochemie und biochemische Technologie, Chemische Betriebstechnik oder Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik, einer Sonderform einer solchen Lehranstalt oder des Abiturientenlehrganges für Chemotechnik an der Lehranstalt für Chemotechniker des Förderungsvereines Chemotechnik, Graz,
- und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
- 3. a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt der Fachrichtung Allgemeine Landwirtschaft, Alpenländische Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Wein- und Obstbau, Gerbereichemie und Ledertechnik, Leder- und Naturstofftechnologie, Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie oder Lebensmitteltechnologie und Fleischwirtschaft
- und
- b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder
- 4. a) den erfolgreichen Besuch einer Fachschule der Fachrichtung Technische Chemie, Biochemie und biochemische Technologie, Chemische Betriebstechnik, Leder- und Naturstofftechnologie oder Gerbereichemie und Ledertechnik
- und
- b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder
- 5. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist oder Chemielaborant oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als der in Z 1 bis 4 angeführten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes ersetzt wird,
- und
- b) eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit
- und die Befähigung für ein Handelsgewerbe (§§ 106 und 107 GewO 1973) durch Zeugnisse nachweist.
(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit zu verstehen, die in der Herstellung von oder im Handel mit Giften besteht.
Schlagworte
Lebensmitteltechnologie, Weinbau, Ledertechnologie
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007023
Dokumentnummer
NOR12076655
alte Dokumentnummer
N5199010484J
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