Prüfungskommission
§ 5.
Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt drei. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf den Gebieten der Rechtskunde und der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind, eine muß die Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau an einer inländischen Universität erfolgreich besucht haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation erforderlich sind, und eine muß an einer der unter § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Höheren Lehranstalten als Lehrer in einem fachtechnischen Gegenstand tätig sein. Erfüllt eine der beiden erstgenannten Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10006966
Dokumentnummer
NOR12075967
alte Dokumentnummer
N5198910114H
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