§ 5 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 5.

(1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer

  1. 1. a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung, der Studienrichtungen Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau, des Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie oder der Studienrichtung Betriebswissenschaften einer inländischen Universität und
  2. b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  3. 2. a) den erfolgreichen Besuch der Handelsakademie oder der Höheren Technischen Lehranstalt für Betriebstechnik oder einer Sonderform der Handelsakademie oder der Höheren Technischen Lehranstalt für Betriebstechnik mit Ausnahme der Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. d des Schulorganisationsgesetzes und
  4. b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit oder
  5. 3. a) den erfolgreichen Besuch einer nicht unter Z 2 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer Sonderform einer berufsbildenden höheren Schule mit Ausnahme der Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. d des Schulorganisationsgesetzes oder einer allgemeinbildenden höheren Schule und
  6. b) eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit oder
  7. 4. a) den erfolgreichen Besuch der Handelsschule oder der Sonderform der Handelsschule gemäß § 61 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes und
  8. b) eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit durch Zeugnisse nachweist.

(2) Als fachliche Tätigkeit gilt eine hauptberufliche Tätigkeit

  1. - als Angestellter in leitender Stellung im Personalbereich oder
  2. - als Werkstätten- oder Betriebsleiter mit mindestens 20 Mitarbeitern mit eigener Personalverantwortung oder
  3. - als selbständiger Unternehmer oder geschäftsführender Gesellschafter mit mindestens fünf Mitarbeitern.

Schlagworte

Werkstättenleiter

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

10006920

Dokumentnummer

NOR12075519

alte Dokumentnummer

N5198810674E

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