Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 5.
(1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer
- 1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin oder Lebensmittel- und Gärungstechnologie an einer inländischen Universität
- und
- b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder
- 2. a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für technische Chemie, für Biochemie und biochemische Technologie oder für chemische Betriebstechnik, einer Sonderform einer solchen Lehranstalt oder des Abiturientenlehrganges für Chemotechnik an der Lehranstalt für Chemotechniker des Förderungsvereines Chemotechnik, Graz,
- und
- b) eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit oder
- 3. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als der in Z 1 und 2 angeführten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes ersetzt wird
- und
- b) eine mindestens siebenjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit
- durch Zeugnisse nachweist.
(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Herstellung von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, von Giften usf., der Sterilisierung von Verbandmaterial (§ 220 GewO 1973) oder im Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222 GewO 1973) zu verstehen. Für jeweils zwei Jahre der im Abs. 1 vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit muß eine Tätigkeit in einer Stellung mit Dispositionsbefugnis, insbesondere als Betriebsleiter, Einkaufs- oder Verkaufsleiter, Organisationsleiter oder als Leiter im Lager und Expedit nachgewiesen werden.
Schlagworte
Studium, Schulbesuch, Einkaufsleiter
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006747
Dokumentnummer
NOR12073626
alte Dokumentnummer
N5198311286Q
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