§ 5 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1978

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 5.

(1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse

  1. 1. a) den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und
  2. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
  1. 2. a) den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule und
  2. b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
  1. 3. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als unter Z 2 angeführten berufsbildenden mittleren Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als unter Z 1 angeführten allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule und
  2. b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
  1. 4. eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit

(2) Die im Abs. 1 genannte fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) muß im Gewerbe der Personalkreditvermittlung, in der Kreditabteilung eines Kreditunternehmens oder in der Kredit- oder Finanzabteilung eines sonstigen Unternehmens zurückgelegt worden sein.

Schlagworte

Studium, Schulbesuch, Kreditabteilung

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006583

Dokumentnummer

NOR12071789

alte Dokumentnummer

N5197810013P

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