§ 5 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungstermin

§ 5.

Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung gemäß § 2 festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

10007826

Dokumentnummer

NOR12088093

alte Dokumentnummer

N5199658085J

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