Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungstermin
§ 5.
Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung gemäß § 2 festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Gesetzesnummer
10007826
Dokumentnummer
NOR12088093
alte Dokumentnummer
N5199658085J
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