Praktische Arbeiten
§ 5.
Die praktischen Arbeiten haben sich auf die Durchführung eines Beratungsgespräches anhand eines berufstypischen Fallbeispieles, die Anfertigung eines Protokolls und die Reflexion über das Beratungsgespräch, eine Interaktions- und Prozeßanalyse, die Präsentation des persönlichen Berufskonzeptes und eine Selbstdarstellung zu erstrecken. Die praktischen Arbeiten dürfen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.
Schlagworte
Interaktionsanalyse
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007646
Dokumentnummer
NOR12085014
alte Dokumentnummer
N5199530327L
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