§ 5 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Hohlglasveredler einschließlich der Glasgraveure

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1983

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5.

Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind

  1. 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
  2. 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
  4. 4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 4 für das Entfallen des zweiten Teiles der Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege und
  5. 5. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege

Schlagworte

Gebühr, Vorname, Name

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006746

Dokumentnummer

NOR12073559

alte Dokumentnummer

N5198310380P

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