materiell derogiert durch BGBl. Nr. 233/1995
Ansuchen um Zulassung zur Transportagentenprüfung
§ 5.
Dem Ansuchen um Zulassung zur Transportagentenprüfung sind anzuschließen:
- 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
- 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
- 4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Gesetzesnummer
10006637
Dokumentnummer
NOR12072475
alte Dokumentnummer
N51979163050
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