§ 5 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1978

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5.

Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind

  1. 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
  2. 2. die dem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
  4. 4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 für das Entfallen des kaufmännisch-rechtskundlichen Teiles der mündlichen Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006617

Dokumentnummer

NOR12071995

alte Dokumentnummer

N51978159220

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