§ 5 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5.

Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

  1. 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
  2. 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Schlagworte

Vorname, Name

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

10006590

Dokumentnummer

NOR12071811

alte Dokumentnummer

N5197810846P

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