Befähigungsnachweis für den Buch-, Kunst- und Musikalienhandel, beschränkt auf den Kleinhandel mit Gebetbüchern, Kalendern und Farbdruckbildern ohne besonderen künstlerischen Wert
§ 5.
Die Befähigung für den auf den Kleinhandel mit Gebetbüchern, Kalendern und Farbdruckbildern ohne besonderen künstlerischen Wert beschränkten Buch-, Kunst- und Musikalienhandel ist nachzuweisen durch
- 1. die im § 1, § 2, § 3 oder § 4 angeführten Belege oder
- 2. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch der zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht besuchten Schulen und
- b) eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit.
Schlagworte
Bild, Schulbesuch, Studium, Buchhandel, Kunsthandel
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006540
Dokumentnummer
NOR12071533
alte Dokumentnummer
N5197712318P
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