§ 5 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Befähigungsnachweis für den Buch-, Kunst- und Musikalienhandel, beschränkt auf den Kleinhandel mit Gebetbüchern, Kalendern und Farbdruckbildern ohne besonderen künstlerischen Wert

§ 5.

Die Befähigung für den auf den Kleinhandel mit Gebetbüchern, Kalendern und Farbdruckbildern ohne besonderen künstlerischen Wert beschränkten Buch-, Kunst- und Musikalienhandel ist nachzuweisen durch

  1. 1. die im § 1, § 2, § 3 oder § 4 angeführten Belege oder
  2. 2. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch der zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht besuchten Schulen und
  2. b) eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit.

Schlagworte

Bild, Schulbesuch, Studium, Buchhandel, Kunsthandel

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006540

Dokumentnummer

NOR12071533

alte Dokumentnummer

N5197712318P

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