Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 5.
Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind
- 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
- 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
- anzuschließen.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006537
Dokumentnummer
NOR12071486
alte Dokumentnummer
N5197711088Q
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
