§ 5 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Filmproduktion

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1977

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5.

Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind

  1. 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
  2. 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006537

Dokumentnummer

NOR12071486

alte Dokumentnummer

N5197711088Q

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