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§ 5 Bauwerksabdichtungstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5.

(1)   Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2)  Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(3)  Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin sind entsprechend zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010700

Dokumentnummer

NOR40215647

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