Grundsätze
§ 5.
(1) Sprengmittel sind so zu lagern, dass sie ausreichend geschützt sind gegen
- 1. unberechtigten Zugriff,
- 2. Einflüsse, die eine unbeabsichtigte Umsetzung verursachen können, und
- 3. Einflüsse, die die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen können.
(2) Werden Sprengmittel unterirdisch gelagert, so muss auch ein ausreichender Schutz vor
- 1. gebirgsmechanischen Einflüssen (wie Verbruch oder gefahrbringenden Gebirgsbewegungen),
- 2. zusitzendem Wasser und
- 3. Grubengas
- gewährleistet sein.
(3) Als Lager dürfen nicht verwendet werden:
- 1. Wohnräume und sonstige Räume zum Aufenthalt von Personen,
- 2. Sanitär- und Sozialräume,
- 3. der Bereich von Ausgängen oder Fluchtwegen von Gebäuden,
- 4. Stiegenhäuser und der Bereich unter Stiegen,
- 5. Räume oder Bereiche, die der Aufbewahrung anderer gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, dienen, die in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, fallen, und die gemäß diesen Vorschriften als gefährlich eingestuft oder einer Gefahrenkategorie zugeordnet sind,
- 6. brandgefährdete Räume wie Heizräume, Triebwerksräume, Technikräume, Lüftungs- und Klimazentralen oder Garagen sowie
- 7. Verkehrswege, Durchgänge, Ausfahrten und Rampen, soweit diese in Räumen gelegen sind.
Schlagworte
Sanitärraum, Lüftungszentrale
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20007637
Dokumentnummer
NOR40135414
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