§ 5
Der Gewerbeinhaber (Pächter, Stellvertreter) ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Dienstnehmer über die Gefahren, die mit der Besorgung der ihnen obliegenden Verrichtungen verbunden sind, unterrichtet und mit den zur Beseitigung dieser Gefahren geltenden Vorschriften vertraut sind. § 4 Abs. 3 findet Anwendung.