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§ 5 Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Inhalt

§ 5.

Der Ausweis hat folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Vorderseite (Bildseite)
  1. a) Schriftzug „Republik Österreich – Ausweis“;
  2. b) Schriftzug „Fernmeldebüro“
  3. c) Bundeswappen;
  4. d) Lichtbild;
  5. e) Schriftzug „Funktion“ und Funktionsbezeichnung „Organ der Fernmeldebehörde“;
  6. f) Amtstitel, Akademische Grade, Standesbezeichnung, Vor- und Familienname;
  7. g) Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum;
  8. h) Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Ausweises;
  9. i) Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufes des Ausweises;
  10. j) aufgedruckte Unterschrift des/der Bediensteten;
  1. 2. Rückseite
  1. b) Schriftzug „Fernmeldebüro“
  2. b) Die wesentlichen Befugnisse der Organe der Fernmeldebehörde sind auf der Rückseite des Dienstausweises wie folgt anzugeben:
  1. Betreten von Grundstücken und Räumen
  2. Inanspruchnahme der Hilfeleistung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung der Überwachungsbefugnisse
  3. Überprüfung von Telekommunikationsanlagen
  4. Einholen von Auskünften und Urkunden
  5. Anordnung von Maßnahmen zum Schutz gestörter Anlagen
  6. Außerbetriebsetzen unbefugt errichteter und betriebener Telekommunikationsanlagen
  7. Einholen von Auskünften, Unterlagen und Benutzerinformationen
  8. Ziehen von Proben
  9. vorläufige Beschlagnahme“
  1. c) Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Ausweises;
  2. d) Schriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

20009308

Dokumentnummer

NOR40219754

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