Übergangsbestimmungen
§ 5.
(1) Die Verwaltungsassistent-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 330/1997, tritt unbeschadet der Bestimmungen über die Prüfungsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Verwaltungsassistent ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Verwaltungsassistent entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20003159
Dokumentnummer
NOR40049211
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
