Übergangsbestimmungen
§ 5.
(1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Versicherungskaufmann, BGBl. II Nr. 344/1990 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 344/1990), treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Versicherungskaufmann ausgebildet werden, können entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden.
(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Versicherungskaufmann entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20003158
Dokumentnummer
NOR40049206
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