§ 5 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Übergangsbestimmungen

§ 5.

(1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Industriekaufmann, BGBl. Nr. 381/1990 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Industriekaufmann ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.

(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Industriekaufmann entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20003152

Dokumentnummer

NOR40049183

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