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§ 5 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Übergangsbestimmungen

§ 5

(1) Die Bankkaufmann-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 151/1998, tritt unbeschadet der Bestimmungen über die Prüfungsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Bankkaufmann ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.

(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bankkaufmann entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau voll anzurechnen.

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