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§ 5 Auflösung der gesonderten Abteilungen des Hauptbuchs in den Katastralgemeinden Wiener Neustadt, Salzburg und Klagenfurt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2009

§ 5

(1) Die Durchführung der automationsunterstützten Erhöhung der Einlagezahlen wird in der Ediktsdatei kundgemacht.

(2) Nach der Umstellung auf die neuen Einlagezahlen sind die gesonderten Abteilungen nicht weiter zu führen.

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