§ 5.
Die griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur hl. Dreifaltigkeit in Wien und die griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum hl. Georg in Wien, welche als kraft kaiserlicher Privilegien gebildete staatlich anerkannte Einrichtungen der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen und die nach dem kirchlichen Recht der griechisch-orientalischen Kirche der geistlichen Jurisdiktion der griechisch-orientalischen Metropolis von Austria (§ 6) unterstehen, genießen für die Dauer ihres Bestehens die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018
Gesetzesnummer
10009290
Dokumentnummer
NOR12118794
alte Dokumentnummer
N7196710573O
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