Wesentliche Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen
§ 5
(1) Die Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, müssen die in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen.
(2) Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, müssen die in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen und es ermöglichen, dass die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese Anforderungen erfüllen
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