Beleuchtung und Belüftung von Räumen
§ 5.
(1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.
(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, daß
- 1. sie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann,
- 2. Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und
- 3. Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, daß eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen vermieden wird.
(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten.
Schlagworte
Eingang
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10009098
Dokumentnummer
NOR12115127
alte Dokumentnummer
N6199813033U
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